Die Gebäudefassaden am Georgsplatz sind senkrecht derart zu gliedern, daß dabei die übernommenen ursprünglichen Grundstücksbreiten erkennbar werden; am Glockengießerwall ist die großmaßstäbliche Bebauung am Wallring aufzunehmen. Diese Gliederungen sollen auch in den Dachgeschoßzonen ablesbar sein.
Für die Gebäude auf den nachstehend aufgeführten Flurstücken werden die jeweils festgesetzten Traufhöhen zwingend vorgeschrieben.
Glockengießerwall
Flurstück 170 Höhe über NN + 36,4 m
Flurstück 544—546 Höhe über NN 1) + 33,9 m ³) +36,4 m
Flurstück 523 + 145 Höhe über NN 1) + 33,9 m ³) + 37,6 m
Georgsplatz
Flurstück 146 Höhe über NN 1) +34,0 m
Flurstück (Ecke) Höhe über NN ³) + 37,6 m
Flurstück 146 Höhe über NN 1) +31,0 m ³) + 34,0 m
Flurstück 143 + 511 + 301 Höhe über NN 1) +27,8 m ³) +30,8 m
Kurze Mühren
Flurstück 301 Höhe über NN 1) +27,8 m ³) + 30,8 m
Flurstück 151 Höhe über NN 1) +30,8 m ²) +34,1 m ³) +36,7 m
Flurstück 153 Höhe über NN +34,1 m
Anmerkung:
1) untere Traufhöhe
²) mittlere Traufhöhe
³) obere Traufhöhe (=Hauptgesimshöhe)
Die Geschoßunterteilung in Erdgeschoß-, Normalgeschoß- und den Dachgeschoßzonen am Glockengießerwall müssen in Anlehnung an die Altbebauung (Wallhof) an den Gebäudefassaden erkennbar sein; am Georgsplatz ist der Maßstab der Altbebauung (Niemitz-Apotheke) aufzunehmen.
Für die Gebäude auf den nachstehend aufgeführten Flurstücken werden die jeweils festgesetzten Traufhöhen zwingend vorgeschrieben.
Glockengießerwall
Flurstück 170 Höhe über NN + 36,4 m
Flurstück 544—546 Höhe über NN 1) + 33,9 m ³) +36,4 m
Flurstück 523 + 145 Höhe über NN 1) + 33,9 m ³) + 37,6 m
Georgsplatz
Flurstück 146 Höhe über NN 1) +34,0 m
Flurstück (Ecke) Höhe über NN ³) + 37,6 m
Flurstück 146 Höhe über NN 1) +31,0 m ³) + 34,0 m
Flurstück 143 + 511 + 301 Höhe über NN 1) +27,8 m ³) +30,8 m
Kurze Mühren
Flurstück 301 Höhe über NN 1) +27,8 m ³) + 30,8 m
Flurstück 151 Höhe über NN 1) +30,8 m ²) +34,1 m ³) +36,7 m
Flurstück 153 Höhe über NN +34,1 m
Anmerkung:
1) untere Traufhöhe
²) mittlere Traufhöhe
³) obere Traufhöhe (=Hauptgesimshöhe)
Die Gebäudefassaden am Georgsplatz sind senkrecht derart zu gliedern, daß dabei die übernommenen ursprünglichen Grundstücksbreiten erkennbar werden; am Glockengießerwall ist die großmaßstäbliche Bebauung am Wallring aufzunehmen. Diese Gliederungen sollen auch in den Dachgeschoßzonen ablesbar sein.
Im Kerngebiet am Georgsplatz, Glockengießerwall und der Spitalerstraße sind die Erdgeschosse, die an begehbaren Verkehrsflächen liegen, ladenartig zu gestalten.
Die Gebäudefassaden am Georgsplatz sind senkrecht derart zu gliedern, daß dabei die übernommenen ursprünglichen Grundstücksbreiten erkennbar werden; am Glockengießerwall ist die großmaßstäbliche Bebauung am Wallring aufzunehmen. Diese Gliederungen sollen auch in den Dachgeschoßzonen ablesbar sein.
Für die Gebäude auf den nachstehend aufgeführten Flurstücken werden die jeweils festgesetzten Traufhöhen zwingend vorgeschrieben.
Glockengießerwall
Flurstück 170 Höhe über NN + 36,4 m
Flurstück 544—546 Höhe über NN 1) + 33,9 m ³) +36,4 m
Flurstück 523 + 145 Höhe über NN 1) + 33,9 m ³) + 37,6 m
Georgsplatz
Flurstück 146 Höhe über NN 1) +34,0 m
Flurstück (Ecke) Höhe über NN ³) + 37,6 m
Flurstück 146 Höhe über NN 1) +31,0 m ³) + 34,0 m
Flurstück 143 + 511 + 301 Höhe über NN 1) +27,8 m ³) +30,8 m
Kurze Mühren
Flurstück 301 Höhe über NN 1) +27,8 m ³) + 30,8 m
Flurstück 151 Höhe über NN 1) +30,8 m ²) +34,1 m ³) +36,7 m
Flurstück 153 Höhe über NN +34,1 m
Anmerkung:
1) untere Traufhöhe
²) mittlere Traufhöhe
³) obere Traufhöhe (=Hauptgesimshöhe)
An der mit „(A)“ bezeichneten Gebäudeseite sind vor den zum dauernden Aufenthalt von Menschen vorgesehenen Räumen verglaste Vorbauten (zum Beispiel verglaste Loggien, Wintergärten), verglaste Laubengänge oder in ihrer Wirkung vergleichbare Maßnahmen vorzusehen. Soll die mit „(A)“ bezeichnete Gebäudeseite geschlossen ausgeführt werden, müssen Fenster zur lärmabgewandten Seite angeordnet werden, die den Anforderungen des § 44 Absatz 2 der Hamburgischen Bauordnung vom 14. Dezember 2005 (HmbGVBl. S. 525, 563), zuletzt geändert am 28. Januar 2014 (HmbGVBl. S. 33) entsprechen. Im Fall von Satz 2 müssen Fenster, die zur lärmzugewandten Seite ausgerichtet sind, als nicht zu öffnende Fenster ausgeführt werden. Außenbereiche von Wohnungen (Terrassen, offene Balkone) sind dementsprechend an diesen Fassaden unzulässig.