Für die Gebäude auf den nachstehend aufgeführten Flurstücken werden die jeweils festgesetzten Traufhöhen zwingend vorgeschrieben.
Glockengießerwall
Flurstück 170 Höhe über NN + 36,4 m
Flurstück 544—546 Höhe über NN 1) + 33,9 m ³) +36,4 m
Flurstück 523 + 145 Höhe über NN 1) + 33,9 m ³) + 37,6 m
Georgsplatz
Flurstück 146 Höhe über NN 1) +34,0 m
Flurstück (Ecke) Höhe über NN ³) + 37,6 m
Flurstück 146 Höhe über NN 1) +31,0 m ³) + 34,0 m
Flurstück 143 + 511 + 301 Höhe über NN 1) +27,8 m ³) +30,8 m
Kurze Mühren
Flurstück 301 Höhe über NN 1) +27,8 m ³) + 30,8 m
Flurstück 151 Höhe über NN 1) +30,8 m ²) +34,1 m ³) +36,7 m
Flurstück 153 Höhe über NN +34,1 m
Anmerkung:
1) untere Traufhöhe
²) mittlere Traufhöhe
³) obere Traufhöhe (=Hauptgesimshöhe)
Im Kerngebiet kann auf dem Flurstück 301 der Gemarkung Hamburg-Altstadt-Nord die Überschreitung der Baulinie im Bereich der Straße Kurze Mühren oberhalb des ersten Vollgeschosses als Auskragung bis zu 0,40 m zugelassen werden, soweit es funktionell oder konstruktiv erforderlich ist. Über der Oberkante der fertigen Straßendecke ist eine lichte Höhe von mindestens 3,0 m einzuhalten.
Im Kerngebiet sind an den mit „(b)“ bezeichneten Fassaden gewerbliche Aufenthaltsräume (hier insbesondere die
Pausen- und Ruheräume) durch geeignete Grundrissgestaltung den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Soweit die Anordnung an den vom Verkehrslärm abgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist, muss für
diese Räume ein ausreichender Schallschutz an Außentüren, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude
durch bauliche Maßnahmen geschaffen werden.
Die Gebäudefassaden am Georgsplatz sind senkrecht derart zu gliedern, daß dabei die übernommenen ursprünglichen Grundstücksbreiten erkennbar werden; am Glockengießerwall ist die großmaßstäbliche Bebauung am Wallring aufzunehmen. Diese Gliederungen sollen auch in den Dachgeschoßzonen ablesbar sein.
Im Kerngebiet am Georgsplatz, Glockengießerwall und der Spitalerstraße sind die Erdgeschosse, die an begehbaren Verkehrsflächen liegen, ladenartig zu gestalten.
Die Geschoßunterteilung in Erdgeschoß-, Normalgeschoß- und den Dachgeschoßzonen am Glockengießerwall müssen in Anlehnung an die Altbebauung (Wallhof) an den Gebäudefassaden erkennbar sein; am Georgsplatz ist der Maßstab der Altbebauung (Niemitz-Apotheke) aufzunehmen.